Erotikbetriebe und Sexarbeiterinnen dürfen ab dem 6. Juni wieder öffnen
Der Bundesrat hat entschieden, dass ab Samstag 6. Juni alle Erotikanbieter ihre Arbeit wieder aufnehmen dürfen. Voraussetzung dafür ist ein Schutzkonzept, welches insbesondere die Aufnahme der Kundendaten für 14 Tage vorsieht. Danach müssen diese Daten restlos gelöscht werden. Sie sollen einzig dazu dienen, im Falle einer möglichen Corona-Ansteckung, betroffenen Personen kontaktieren zu können.
Lustmap Redaktion
28. 5. 2020
© Gerd Altmann / Pixabay
Als am 17. März, zur Eindämmung des Coronavirus, allen Anbietern des horizontalen Gewerbes die Arbeit verboten wurde, war die Ernüchterung gross. Einen Monat später wurden Angebote der Prostitution dann in die gleiche Kategorie der Grossveranstaltungen eingestuft und somit einer Öffnung vor September 2020 eine Absage erteilt. Gleichzeitig durften andere körperbezogene Dienstleistungen ab dem 27. April wieder angeboten werden. Diese offenkundige Ungleichbehandlung führte zu einem Sturm der Entrüstung. In verschiedenen Petitionen und Medienberichten wurde auf die schwierige Lage der Sexarbeit in der Schweiz hingewiesen. Gleichzeitig sanken die täglichen Neuansteckungen in den letzten Wochen fast gegen 0. Aktuell werden schweizweit noch rund 15 Neuansteckungen pro Tag verzeichnet.
- Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2) (Transitionsschritt 3: Weitere Lockerungen)
Mit Schutzkonzept und Aufnahme der Kontaktdaten ist ab 6. Juni fast alles wieder erlaubt
Nach gegenwärtigem Wissensstand dürfen Erotikanbieter mit nur wenigen Einschränkungen alles wieder anbieten. Eine wichtige Massnahme bleibt aber die Pflicht zur Aufnahme der Kundendaten. Diese müssen von den Anbietern für 14 Tage aufbewahrt und danach gelöscht werden. Damit soll sichergestellt werden, dass die kantonalen Contact Tracer im Falle einer Infektion in der Lage sind, alle Personen die sich angesteckt haben könnten, telefonisch zu kontaktieren. Unserer Auffassung nach dürfte es reichen, wenn die Anbieter sicherstellen, dass sie die korrekte Handynummer des Kunden aufnehmen. Die Echtheit des Namens kann und darf sowieso nicht überprüft werden. Der Bundesrat hat zudem klargemacht, dass diese Massnahmen von den Behörden nicht überprüft werden können - er appeliert insofern an die Eigenverantwortung der Anbieter. Es sei vorallem in ihrem Interesse, einen allfälligen Reputationsschaden wegen eines Corona-Ausbruches zu vermeiden.Die Wahrscheinlichkeit einer COVID19-Ansteckung im Bordell ist kleiner als auf der Fahrt dahin zu verunfallen.
Aktuell stecken sich in der Schweiz täglich rund drei von einer Million Personen mit dem Coronavirus an. Vergleicht man dies mit den 5 Verletzten, die es 2019 im Strassenverkehr pro Million Personen täglich gab, darf man von einer verschwindend kleinen Gefahr sprechen, sich bei einer Sexarbeiterin anzustecken.- Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2) (Transitionsschritt 3: Weitere Lockerungen)